Der Deutsche Presserat, das von Verleger- und Journalistenverbänden gemeinsam getragene Selbstkontrollorgan der deutschen Zeitungen und Zeitschriften, hat Leitsätze veröffentlicht, die die Regeln für die Kriminalberichterstattung in Richtlinie 12.1 des Pressekodex ergänzen. „Wir haben Kritik und Anregungen zu diesem Thema aus vielen Redaktionen aufgenommen und umgesetzt. Die Leitsätze sollen Entscheidungshilfen für die Anwendung der Regeln im Redaktionsalltag geben“, sagte Manfred Protze, Sprecher des Deutschen Presserats, bei der Vorstellung der Leitsätze.
Dabei unterstrich der Sprecher des Selbstkontrollorgans: „Redaktionen haben stets zu entscheiden, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern unter Berücksichtigung möglicher diskriminierender Nebenwirkungen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.“ Für diese Entscheidung dollen die jetzt veröffentlichten Leitsätze konkrete Anhaltspunkte geben. Sie stellen aber auch klar, dass „das am Gemeinwohl orientierte Öffentliche Interesse nicht mit Interessen anderer Art zu verwechseln ist. Gruppeninteressen oder reine Neugier sind jedenfalls kein geeigneter presseethischer Maßstab beim Diskriminierungsschutz“, so Protze.
Der Presserat hat in den Leitsätzen Kriterien zusammengestellt, die für oder gegen ein begründetes öffentliches Interesse und damit eine mögliche Nennung der Zugehörigkeit von Tätern und Tatverdächtigen zu einer Minderheit sprechen. „Die Leitsätze stellen klar, dass der Presserat den Diskriminierungsschutz unverändert ernst nimmt“, erläuterte Protze. „Dies entspricht der grundsätzlichen Werteorientierung der Presse.“ Die freiwillige Selbstkontrolle stützt sich unter anderem auch auf Ergebnisse wissenschaftlicher Studien. Sie legen den Schluss nahe, dass die Angabe der Herkunft von Tatverdächtigen und Tätern in der Kriminalitätsberichterstattung die Einstellung von Lesern gegenüber den genannten Minderheiten insgesamt negativ beeinflussen kann.
Nachdem das Plenum des Presserats im März dieses Jahres zunächst eine Aktualisierung der Richtlinie 12.1 vorgenommen hatte, folgen nun die als Ergänzung angekündigten Leitsätze. Protze: „Diese Leitlinien sind nicht in Stein gemeißelt. Wir werden die darin gegebenen Erläuterungen im Lichte praktischer redaktioneller Erfahrungen gegebenenfalls weiter entwickeln. Unverändert bleibt es aber Ziel des Presserats: Das Risiko diskriminierender Nebenwirkungen in der Berichterstattung so weit wie möglich zu begrenzen ohne den Anspruch der Öffentlichkeit auf wahrheitsgemäße und sachgerechte Unterrichtung zu schmälern.“
Quelle: Presserat
Die Praxis-Leitsätze zur Richtlinie 12.1 des Pressekodex im Einzelnen:
Mit Ziffer 12 des Pressekodex bekennen sich die deutschen Print- und Onlinemedien zum Diskriminierungsverbot. In der zugehörigen neuen Richtlinie 12.1 und nachfolgenden Leitsätzen gibt der Presserat eine Empfehlung für die Umsetzung dieser Selbstverpflichtung bei der Berichterstattung über Straftaten.
Ziffer 12 – Diskriminierungen. Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten. In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Ziffer 12 und die zugehörige Richtlinie 12.1 enthalten kein Verbot, die Zugehörigkeit von Straftätern und Verdächtigen zu Minderheiten zu erwähnen. Sie verpflichten die Redaktion jedoch, in jedem einzelnen Fall verantwortungsbewusst zu entscheiden, ob für die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit ein begründetes öffentliches Interesse vorliegt oder die Gefahr der diskriminierenden Verallgemeinerung überwiegt.
Reine Neugier – egal ob angenommen oder tatsächlich vorhanden, egal, ob individuell oder kollektiv – ist kein geeigneter Maßstab für presseethisch verantwortliche Abwägungsentscheidungen. Auch die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit durch Quellen, etwa durch Behörden, entbindet die Redaktionen nicht von ihrer eigenständigen presseethischen Verantwortung.
Vermutungen über den Zusammenhang zwischen Gruppenzugehörigkeiten und Taten müssen von Tatsachen gestützt sein. Bloße Spekulationen und Hörensagen sind insofern keine Grundlage für verantwortliche Berichterstattung.
Für ein begründetes öffentliches Interesse an der Nennung der Zugehörigkeit von Tätern oder Tatverdächtigen zu einer Gruppe oder Minderheit kann unter anderem jedoch sprechen, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:
- Es liegt eine besonders schwere oder in ihrer Art oder Dimension außergewöhnliche Straftat vor.
Beispiele: Terrorismus, Organisierte Kriminalität, Mord, Folter, Sprengstoffanschlag (z.B. auf den BVB-Mannschaftsbus 2017).
- Eine Straftat wird aus einer größeren Gruppe heraus begangen, von der ein nicht unbeachtlicher Anteil durch gemeinsame Merkmale wie ethnische, religiöse, soziale oder nationale Herkunft verbunden ist.
Beispiel: Die Ereignisse der Kölner Silvesternacht 2015/16.
- Die Biografie eines Täters oder Verdächtigen ist für die Berichterstattung über die Straftat von Bedeutung
Beispiel: Täter ist Flüchtling und hat auf seiner Migration bereits vergleichbare Straftaten begangen.
- Der Zusammenhang zwischen Form oder Häufigkeit einer Straftat und der Gruppenzugehörigkeit von Tätern oder Verdächtigen selbst ist Gegenstand der Berichterstattung.
Beispiel: Die Redaktion thematisiert den Handel mit bestimmten Drogen an bestimmten Plätzen durch Täter einer bestimmten Gruppe.
- Ein Straftäter oder Tatverdächtiger hat die eigenständige Struktur seiner Herkunftsgruppe für die Tatausführung benutzt.
Beispiele: Der Täter nutzt ausländische Absatzwege für Diebesgut. Besondere Clan-Strukturen ermöglichen erst die Begehung von Straftaten (Ehrenkodex, Schweigeverpflichtungen, Solidaritätszwang usw.). Ein Verdächtiger flüchtet unter Ausnutzung von Strukturen in sein oder aus seinem Herkunftsland.
- Die Gruppenzugehörigkeit eines Tatverdächtigen hat eine besondere Behandlung im Ermittlungsverfahren zur Folge.
Beispiel: Ein Ermittlungsrichter erlässt Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, da die ausländische Staatsangehörigkeit des Verdächtigen ein Absetzen ins Ausland erleichtern würde. Bei einem Verdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit wäre im vergleichbaren Fall kein Haftbefehl erlassen worden.
- Während eines Strafverfahrens wird die Gruppenzugehörigkeit eines Verdächtigen durch Verfahrensbeteiligte in besonderem Maße thematisiert.
Beispiel: In einem Strafprozess wegen schwerer Körperverletzung bleibt es nicht bei der bloßen Nennung der Staatsangehörigkeit des Angeklagten bei der Feststellung der Personalien. Zudem plädiert die Verteidigung für ein mildes Strafmaß, weil sich der Angeklagte bei der Tatbegehung an den Traditionen der Konfliktregulierung seiner Gruppe orientiert habe.
Auf der anderen Seite besteht das Risiko einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens durch die Nennung einer Zugehörigkeit, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- Durch die Nennung der Gruppenzugehörigkeit oder Herkunft oder durch die Verknüpfung mit abwertenden Begriffen oder Formulierungen werden lediglich diskriminierende Stereotype bedient oder Gruppen verunglimpft.
- Die Gruppenzugehörigkeit wird unangemessen herausgestellt, etwa durch Erwähnung in der Überschrift oder Wiederholungen.
- Die Gruppenzugehörigkeit wird als bloßes Stilmittel benutzt.
Stets hilfreich ist es, wenn Leser die Entscheidung der Redaktion aus dem Beitrag selbst heraus nachvollziehen können.