Der Deutsche Presserat, das Selbstkontrollorgan der deutschen Zeitungen und Zeitschriften, hat in einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses Redaktionsdatenschutz eine Fotoveröffentlichung des MT missbilligt.
Das Mindener Tageblatt hatte am 30. April zum Auftakt der Neuauflage des Prozesses gegen den früheren Leiter des Hiller Bauhofes sowohl in der gedruckten wie auch in der Online-Ausgabe ein Foto veröffentlicht, auf dem neben dem Angeklagten und seinem Anwalt auch die Ehefrau des ehemaligen Gemeindeangestellten zu erkennen war. Diese Veröffentlichung hat nach Auffassung des Beschwerdeausschusses gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoßen, wonach die Presse das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung zu achten habe. Was unter anderem bedeute, dass die Namensnennung oder Fotoveröffentlichung von Familienangehörigen oder sonstigen durch die Berichterstattung mittelbar Betroffenen, die mit dem eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung nichts zu tun hätten, in der Regel unzulässig seien.
Dies hatte auch die MT-Chefredaktion – allerdings erst nach Veröffentlichung im gedruckten MT – so bewertet und unmittelbar nach Bekanntwerden der Beschwerde eine Entfernung des Fotos aus dem Onlinedienst der Zeitung veranlasst. Allerdings war es unter Eingabe des entsprechenden Suchwortes auch danach noch eine gewisse Zeit über den Cache des Google-Suchdienstes auffindbar, bevor auch hier der Lösch-Befehl griff.
Missbilligungen sind nach Rügen die zweite von drei Maßnahmen, die der Presserat gegenüber Presseorganen aussprechen kann. Im Gegensatz zu Rügen besteht zwar keine Verpflichtung, diese als Ausdruck fairer Berichterstattung abzudrucken – vor allem, wenn durch einen Abdruck die Persönlichkeitsrechte Betroffener erneut verletzt werden könnten. In diesem Fall erfolgt die Veröffentlichung jedoch mit ausdrücklichem Einverständnis der Beschwerdeführerin.
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Puzblizistische Grundsätze: Der Pressekodex