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Bundesverwaltungsgericht sieht nur begrenzte Auskunftspflicht für Behörden gegenüber Medien – DJV und BDZV kritisieren „Einladung zum Mauern“

Feb.202013

Journalisten können zwar von Bundesbehörden Auskünfte verlangen und sich dabei auf die Pressefreiheit im Grundgesetz berufen. Die Pressegesetze der Bundesländer seien jedoch keine Grundlage dafür, stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch klar. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) kritisierte das Urteil scharf und kündigte verfassungsrechtliche Schritte an. Auch der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sieht darin eine „Einschränkung der Pressefreiheit“.

Der Vetreter der Bundesinteressen am Bundesverwaltungsgericht Ministerialrat Ulrich Stamm (l) und Hans-Wilhelm Saure, Chefreporter der „Bild“-Zeitung (M), sitzen vor dem Beginn des Prozesses im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: Jan Woitas/dpa

Ein Reporter der «Bild»-Zeitung hatte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Angaben über die Nazi-Vergangenheit von Mitarbeitern einholen wollen und war damit auf Widerstand gestoßen. Er hatte daraufhin geklagt, um die Behörde zur Auskunft zu verpflichten. Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter schlossen sich der Argumentation des BND an, dass die geforderten Auskünfte in diesem Fall zu umfangreich und kurzfristig nicht verfügbar seien. «Das Auskunftsrecht der Presse führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde», erklärte das Gericht.

Der Anwalt des Klägers, Christoph Partsch, wertete das Urteil trotzdem als «großen Erfolg für die Pressefreiheit», weil der Auskunftsanspruch der Presse auf Basis des Grundgesetzes ausdrücklich bestätigt worden sei. (Az.: BVerwG 6 A 2.12 – Urteil vom 20.2.2013).

„Mit dem Richterspruch können Bundesbehörden Informationen zurückhalten und kritische Recherchen blockieren“, kritisierte  dagegen der Vorsitzende des Deutschen Journalistenverbandes (DJV),  Michael Konken. „Das Urteil lädt alle Bundesbehörden geradezu ein, bei unbequemen Fragen künftig zu mauern.“ Es sei mit der in der Verfassung garantierten Pressefreiheit nicht zu vereinbaren.

Der DJV hatte die Klage des  Journalisten auf das Auskunftsrecht der Medien mit der Begründung unterstützt, dass dieses Recht sich gegenüber Bundesbehörden aus der in der Verfassung garantierten Pressefreiheit ableite. Dem schlossen sich die Leipziger Richter jedoch nicht an. Sie gründeten ihr Urteil darauf, dass es an der entsprechenden Gesetzgebung des Bundes fehle, die ein Auskunftsrecht für Journalisten vorsehe. Die Garantie der Pressefreiheit durch die Verfassung sehe nur einen Mindeststandard an Auskünften vor.

Der DJV-Vorsitzende kündigte an, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung verfassungsrechtliche Konsequenzen prüfen zu wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht schwäche mit seinem Urteil das Auskunftsrecht der Presse, erklärte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in Berlin. Informationen könnten so blockiert, kritische Recherche unterbunden werden. Bundesbehörden hätten mit diesem Urteil nun einen Freibrief, sich bei unwillkommenen oder aufwändig zu recherchierenden Anfragen von Journalisten bedeckt zu halten. „Das schränkt die Pressefreiheit ein“, kritisierte der BDZV. Die Argumentation der Leipziger Richter, dass es an einer entsprechenden Gesetzgebung des Bundes fehle und dass die Garantie der Pressefreiheit durch die Verfassung nur ein Mindestmaß an Auskunft vorsehe, sei einem der Presse- und Meinungsfreiheit verpflichteten Land wie Deutschland „nicht angemessen“.

Quellen: DPA, DJV, BDZV

 

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