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Durchsuchung von „Morgenpost“-Redaktionsräumen war unzulässig

Aug.282015
So berichtet die "Berliner Morgenpost" auf ihrer Website über das Verfassungsgerichtsurteil. Repro: MT

So berichtet die „Berliner Morgenpost“ auf ihrer Website über das Verfassungsgerichtsurteil. Repro: MT

Medienorgane dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht durchsucht werden, wenn es vorrangig um das Aufklären von Straftaten durch Informanten geht.

Für eine solche Durchsuchung müsse es stattdessen Anhaltspunkte für eine Straftat eines Mitarbeiters des Mediums selbst geben, hieß es in zwei Beschlüssen des Gerichts, die am Freitag veröffentlicht wurden.

Die Karlsruher Richter gaben darin zwei Beschwerdeführern – dem Axel Springer Verlag und einem Reporter von dessen damaliger gemeinsamer Redaktion von „Die Welt“ und „Berliner Morgenpost“ – recht. Der Journalist war danach 2011 mit einem Polizeioberkommissar nach Amsterdam gereist, um über das Verschwinden zweier Kinder zu recherchieren. Der Polizist stellte, so hieß es, später eine Rechnung über mehr als 3000 Euro an die Chefredaktion mit dem Hinweis: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung.“

Auf diese Rechnung stießen die Behörden im Rahmen von Ermittlungen gegen den Kommissar. Im November 2012 waren die Redaktionsräume der „Berliner Morgenpost“ und die Wohnung des Journalisten wegen des Verdachts der Bestechung durchsucht worden. „Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein großartiges Grundsatzurteil für alle Journalisten“, erklärte der Chefredakteur des Blattes, Carsten Erdmann.

Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasse auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen Medien und Informanten, urteilten die Richter.

Quelle: DPA

So berichtet die „Berliner Morgenpost“ auf ihrer Website über das Urteil

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