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Links, Teilen und Vorschauen bleiben willkommen – das MT und das Leistungsschutzrecht

März262013

Am 1. März hat der Bundestag  das Gesetz zur Änderung des Urheberrechts beschlossen, mit dem ein sogenanntes Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschlossen wurde. Dieses Gesetz wurde am 22. März 2013 vom Bundesrat gebilligt. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger wiesen im Anschluss darauf hin, dass die Leistungen der Verlage damit erstmals grundsätzlich anerkannt und rechtlich geschützt würden. „Das Recht ermöglicht den Zeitungen und Zeitschriften selbst zu entscheiden, unter welchen Bedingungen ihre Inhalte von Suchmaschinen und Aggregatoren zu gewerblichen Zwecken verwertet werden dürfen“, so die Verbände in einer entsprechenden Presseerklärung (hier auch weitere Hintergrundinformationen).

Inzwischen hat es vereinzelte Anfragen (genauer gesagt: drei) an die Chefredaktion des Mindener Tageblatts gegeben, wie das MT die entsprechenden Schutzrechte aus dem LSR geltend machen werde. Schon im Vorfeld war dazu von der MT-Chefredaktion in diesem Blog sowie an anderer Stelle mehrfach erklärt worden, dass privates Zitieren und Verlinken unserer Beiträge durch Einzelpersonen, Vereine oder sonstige nichtgewerbliche Organisationen – bei Wahrung aller ohnehin geltenden urheberrechtlichen Vorbehalte – selbstverständlich auch in Zukunft möglich bleiben solle.

Artikel aus MT-Online sind urheberrechtlich und neuerdings auch durch ein Leistungsschutzrecht geschützt. Unter welchen Umständen sie auf anderen Internetseiten genutzt werden können, erläutert dieser Beitrag. Repro: MT

Dies haben auch BDZV und VDZ noch einmal unterstrichen: Das Recht auf Zitieren sowie Verlinken bleibe auch unter den Regelungen des Leistungsschutzrecht für Presseverlage sowohl für private als auch für gewerbliche Nutzer möglich wie bisher. „Der Informationsfluss im Internet wird nicht eingedämmt.“ Im Gegenteil: Das Recht schaffe eine faire Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Verlagen und Aggregatoren, die letztlich beiden Seiten zugute kommen werde.

Schon lange gewährt das MT auf Anfrage unproblematisch urheberrechtliche Genehmigungen zur Verwendung seiner journalistischen Inhalte auf Internetangeboten Dritter. Dies gilt vor allem und ganz besonders für heimische Internetseiten. Vereine, Organsationen, Institutionen, Unternehmen, Privatpersonen, Blogger, Dienststellen, Ämter und andere Betreiber von Webseiten verlinken auf die MT-Berichterstattung oder veröffentlichen mit entsprechender Genehmigung ganze MT-Artikel. Gebühren werden dafür nicht erhoben. Zusätzlich bietet das MT sogar ein eigenes Modul zum Einbau auf dritten Internetseiten an, mit dem aktuelle Artikel dort im Rahmen eines MT-Nachrichtentickers integriert werden können – auch dieser Service ist kostenlos. Nicht zuletzt bietet jeder einzelnen Artikel auf MT-Online die unkomplizierte Möglichkeit des Teilens und Verlinkens in mehr als einem Dutzend sozialer Netzwerke an.

Um den im Zuge der Diskussion um die Verabschiedung eines Leistungsschutzrechts vereinzelt aufgekommenen Unsicherheiten zu begegnen, erklären wir hiermit eindeutig, dass für Anbieter innerhalb unseres Verbreitungsgebiets Links und kurze verlinkende Textausschnitte bzw. Vorschauen einschließlich der Überschriften auf unsere Artikel einschließlich ausschnittweiser Screenshots und/oder Thumbnails bzw. Minipics nach wie vor willkommen sind. Textlängen von drei Sätzen oder bis zu maximal 250 Zeichen sollten dabei nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Sofern diese verlinkenden Ausschnitte bzw. Vorschauen nicht zu gewerblichen Zwecken in nennenswertem Umfang genutzt werden, bleibt diese Nutzung kostenlos. (Wer über die Definition von „nennenswertem Umfang“ im Zweifel ist, kann dies gern durch entsprechende Anfragen bezüglich des individuellen Angebots klären.) Über entsprechende Anfragen freuen wir uns, entsprechende Genehmigungen werden wir wie bisher kurzfristig und unbürokratisch per Mail erteilen.

Ebenso eindeutig erklären wir, dass – ebenfalls in Fortsetzung der auch schon bisher geltenden Regelungen – die vollständige Übernahme oder die Übernahme erheblicher Textteile (Definition: mehr als drei Sätze/250 Zeichen) auf dritte Seiten ohne unsere Genehmigung nicht zulässig ist. Dies gilt generell für alle Formen der Nutzung, privat wie gewerblich. Wer unsere Inhalte dazu nutzen möchte, Erlöse auf eigene Rechnung zu erzielen, kann dies nur mit unserem Einverständnis und einer entsprechenden Lizenzierung – sprich: Erlösbeteiligung – tun.

Sollten Fragen offen bleiben, können diese jederzeit gern per Mail mit der MT-Chefredaktion geklärt werden.

Wortlaut des Gesetzestextes (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 17/11470 – Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Autor: Christoph Pepper, Chefredakteur

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