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Kommunalpolitiker muss MT-Kritik in Kommentar hinnehmen – Klage abgewiesen

Aug.42012

Das Amtsgericht Minden hat eine Unterlassungs- und Schadenersatzforderung des früheren Vorsitzenden des Bauausschusses der Stadt Minden, Peter C. Düster, wegen eines Artikels und Kommentars im Mindener Tageblatt abgewiesen.

Die Klage des Ex-Bauausschussvorsitzenden wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Montage: Otto

Mit der gestrigen Verkündung hat Richterin Freter nach der mündlichen Anhörung am 13. Juli (siehe Bericht im MT vom 14. Juli) entschieden, dass Düsters Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Herausgeberin des Mindener Tagblatts, die J.C.C Bruns Betriebs GmbH.

Düster hatte an einem Artikel des MT vom 3. Oktober 2011 moniert, dass dort fälschlicherweise behauptet werde, er habe den Ausschussvorsitz nur bekommen, weil die FDP durch Sitzverzicht ihm den Weg freigemacht habe. Im Kommentar war Düsters Führungsstil bei Sitzungen als „vor allem von Bevormundung bestimmt“ gekennzeichnet worden. Schließlich hatte sich der Kläger gegen die Bezeichnung im Kommentar als „ehemaliger SPD-Sympathisant“ gewandt. Das sei „Schmähkritik“, bewertet er seinerseits den Zeitungskommentar.

Beim ersten Vorwurf (FDP-Verzicht) handele es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung, befand die Richterin. Und in diesem Fall sogar „nicht unwahr“. Zudem sei das im Antrag des Klägers im Zitat verwendete Wort „nur“ im Zeitungsartikel gar nicht vorhanden. „Durch die Angaben im Rahmen seiner Anhörung bestätigt der Kläger letztlich den Vortrag der Beklagten“, schreibt Richterin Freter. Aus der wahren Tatsachenbehauptung könne kein Persönlichkeitsschaden hergeleitet werden.

Auch dem Vorwurf zur Führungsstilbemerkung hielt die Richterin entgegen, dass die in der Klageschrift angegriffene Formulierung gar nicht den tatsächlich gedruckten und online verbreiteten Text darstelle. Mit anderen Worten: Es werde wieder etwas behauptet, was gar nicht im Kommentar stehe. Schon allein, weil hiermit der Kläger seinerseits seine Bewertung einer zumal falsch zitierten Textpassage abgebe, sei der Antrag unzulässig.

Dennoch könnte die kritische Meinungsäußerung des Lokaljournalisten theoretisch ein Eingriff in die Sozialsphäre des Kommunalpolitikers sein. Das sei mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Freter betonte, es gehe hier nicht um die Pressefreiheit des Artikel 5 Grundgesetz, sondern ungeachtet der Verbreitungsform um die inhaltliche Zulässigkeit der kritischen Äußerung.

Meinungsfreiheit finde ihre Grenzen im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das könne durch eine „Schmähkritik“, wie es Düster in der Anhörung formuliert hatte, unzulässig stark getroffen sei. Aber um Schmähkritik als solche, in der es nicht um die Sache gehe, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, handele es sich hier eindeutig nicht.

„Relative Person der Zeitgeschichte“
Kritik aber müsse der Kläger hinnehmen, denn er sei als Kommunalpolitiker „relative Person der Zeitgeschichte – solange er das ist. Dass Düsters Führungsstil auch kritisch bewertet werden könne, habe er doch in der Anhörung selbst eingeräumt. Hier sei zulässige Kritik im Rahmen eines Kommentars geübt worden. Und in dieser journalistischen Form handele es „sich gerade nicht um eine objektive und sachlich distanzierte Beschreibung eines Sachverhalts.“

Recht kurz setzte sich Richterin Freter, die in den beiden anderen Punkten sich vielfach auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts stützt, mit der Bezeichnung „ehemaliger SPD-Sympathisant“ auseinander. Düster hatte darin eine vom Artikelautor bewusste Diffamierung gelesen. Freter zeigte ihm mit einem Blick in den Duden, dass Sympathisant nicht grundsätzlich negativ besetzt sei. Mit SPD-Zusatz sei es schon gar nicht eine Schmähkritik.

Klage abgewiesen, kein Schadensersatz (1376,83 Euro plus Zinsen) und an den Kosten allein hängen geblieben – der unterlegene Peter Düster ist trotzdem nicht unzufrieden. Dass er keine Aussicht auf Erfolg vor Gericht haben werde, sei ihm „von Anfang an klar gewesen“, aber er habe „mal an die Öffentlichkeit bringen wollen, dass eine Zeitung mit Alleinstellungsmerkmal eine höhere Verantwortung“ habe. Das sei leider nicht so im Prozess zum Tragen gekommen. Vorbehaltlich der Rücksprache mit seinem Anwalt sei für ihn die Angelegenheit aber damit erledigt.

Christoph Pepper, Chefredakteur des beklagten Mindener Tageblatts, begrüßte das Urteil: „Leider wird immer häufiger versucht, mit juristischen Mitteln Einfluss auf unsere Berichterstattung zu nehmen, auch um in der Folge sozusagen journalistisches Wohlverhalten zu erzwingen. Dem widersetzen wir uns grundsätzlich, schon im Interesse der Leserinnen und Leser.“ Das Urteil in der Sache Düster zeige in dankenswerter Deutlichkeit, dass sich das MT auch in diesem Fall in vollem Umfang sowohl journalistisch als auch juristisch regel- und rechtskonform verhalten habe.

Autor: Hartmut Nolte, stv. Leiter Lokalredaktion
Siehe auch:Das MT vor Gericht: Ist der Begriff “SPD-Sympathisant” ehrenrührig? (Blogeintrag vom 14.Juli 2012)


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