Was darf man in Minden, was nicht? Ein filigranes Geflecht von Verordnungen, Verfügungen, Gesetzen und Erlassen regelt das öffentliche Miteinander.
Dass die Freiheit des einen da aufhört, wo die Freiheit des anderen anfängt – sowas klappt ja leider nur in der Utopie von selbst. Viele der Regelungen aus der „Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Minden“ (so heißt das Ding wirklich – mehr dazu auf Seite 3) sind darum logisch und bestrafen Verhalten, das der Mehrheit der Bürger hoffentlich sowieso nicht in den Sinn kommen würde.
Wer zum Beispiel meint, dass ein Kinderspielplatz der richtige Ort ist, um Saufgelage abzuhalten, dem soll im Ernstfall gerne eine gesetzesähnliche Verordnung dazu entgegengehalten werden. Und wer seinen vierbeinigen Freund („der will doch nur spielen“) in Menschenmengen laufen lässt, wäre künftig eben nicht nur unhöflich, sondern auch Bußgeldzahler.
Aus der inneren Logik der gesammelten Verordnungen sticht eine allerdings klar heraus: die Ausnahme des Freischießens vom Lärmschutz. Unabhängig davon, wie wichtig für jeden einzelnen Mindener diese Traditionsveranstaltung sein mag – Ausnahmen dürfen nicht sein. Sie schwächen ein Regelwerk wie dieses.
Sonst könnten ja auch Schwäne vom Fütterungsverbot, Herren über 90 vom Urinierverbot und Zehntklässler an ihrem letzten Schultag vom Saufverbot an Bushaltestellen ausgenommen werden.
In den kommenden Wochen werden die heimischen Politiker entscheiden müssen. Weitere Anregungen können in das Werk noch eingearbeitet werden. Da lohnt sich das Nachdenken. In diesem Sinne ein schönes Wochenende.
Monika Jäger (Lokalredaktion)