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Zeitung darf SEK-Einsatzkräfte fotografieren

März292012

Die Polizei darf Journalisten das Fotografieren eines Einsatzes nicht einfach verbieten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. März 2012 entschieden. Ein „Urteil im Sinne der Pressefreiheit“ nannte dies der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in einer Stellungnahme. Auch der Deutsche Journalistenverband (DJV) begrüßte die höchstrichterliche Entscheidung: „Das Fotourteil stärkt die Position der Bildjournalisten und die Freiheit der Berichterstattung“. Anlass war ein Rechtsstreit des „Haller Tagblatts“ mit dem Land Baden-Württemberg.

Zeitungsfotografen dürfen SEK-Einsätze (hier bei einer Übung kürzlich in Minden) ablichten. Fotografierverbote sind nicht zulässig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Foto: Alex Lehn

Hintergrund ist ein Aufsehen erregender Einsatz eines Sondereinsatzkommandos (SEK) der Landespolizei Baden-Württemberg in einer Fußgängerzone in Schwäbisch Hall: Der Einsatzleiter hatte einem Fotografen des „Haller Tagblatts“ die Anfertigung von Bildern untersagt und gedroht, die Kamera zu beschlagnahmen. Das daraufhin von der Zeitung verklagte Land Baden-Württemberg vertritt den Standpunkt, das Persönlichkeitsrecht der SEK-Beamten und deren Schutzanspruch stehe vor dem Anspruch der Presse, über Einsätze in der Öffentlichkeit Fotos anzufertigen und zu veröffentlichen.

Im Vorfeld der Verhandlung hatte Verleger- und Journalistenverbände  deutlich gemacht, dass hier Grundsatzfragen der Pressearbeit berührt würden.  Hätte der Revisionsantrag des Landes Baden Württemberg Erfolg gehabt, könnte künftig jeder Einsatzleiter von Polizeieinsätzen rigoros und ganz generell jede Bildberichterstattung verhindern. Dafür genüge dann die bloße Annahme, dass mit den Fotografien Missbrauch getrieben werden könnte und dass sie unbefugt veröffentlich werden könnten. Gerade Polizeieinsätze seien jedoch ein besonders sensitives Feld, bei dem eine kritische Berichterstattung – auch Bildberichterstattung – unerlässlich sei und gewährleistet werden müsse.
Der Fall war bereits durch zwei Instanzen gegangen. In der ersten gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land recht. In der zweiten gab der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim als oberste Instanz des Landes Baden-Württemberg dem Recht der Presse gegenüber der Haltung des Landes den Vorrang. In der Folge erhob das Land Baden-Württemberg Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die grundsätzliche Bedeutung des Falls wird auch dadurch unterstrichen, dass der Bund dem Verfahren auf der Seite des Landes beigetreten ist.

Im Urteil des Bundesverwaltungsgericht wird nun festgehalten, dass ein Fotoverbot nicht zulässig sei, wenn die Enttarnung der Polizisten „auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise“ verhindert werden könne „Mit dieser differenzierten Haltung des Gerichts können Bildjournalisten gut leben“,stellte der DJV fest. Die Verpixelung von Gesichtern sei eine lange geübte Praxis in der Pressefotografie.

Quellen: BDZV, DJV

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